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Rechtliches:

Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates  vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung  (EWIV) 

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -   gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen   Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission1nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses3in Erwägung nachstehender Gründe:  Eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens sowie ein beständiges und ausgewogenes  Wirtschaftswachstum in der gesamten  Gemeinschaft  hängen  von  der  Errichtung  und  dem  Funktionieren  eines  Gemeinsamen  Marktes  ab, der  ähnliche  Bedingungen  wie  ein  nationaler  Binnenmarkt  bietet.  Für  die Verwirklichung  eines  solchen  einheitlichen  Marktes  und  die  Stärkung  seiner  Einheit  empfiehlt  es  sich  insbesondere,  dass für  natürliche  Personen,  Gesell-schaften und andere juristische Einheiten ein rechtlicher Rahmen geschaffen wird, welcher die  Anpassung ihrer Tätigkeit an die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Gemeinschaft erleichtert.  Hierzu ist es erforderlich, dass diese Personen, Gesellschaften und anderen juristischen Einheiten  über die Grenzen hinweg zusammenarbeiten können. 

Eine  solche  Zusammenarbeit  kann  auf  rechtliche,  steuerliche  und  psychologische  Schwierig-keiten  stoßen.  Die  Schaffung  eines  geeigneten  Rechtsinstruments  auf  Gemeinschaftsebene  in  Form  einer  Europäischen  wirtschaftlichen  Interessenvereinigung  trägt  zur  Erreichung  der  ge-nannten Ziele bei und erscheint daher notwendig. 

Besondere  Befugnisse  für  die  Einführung  dieses Rechtsinstruments  sind  im Vertrag  nicht  vorgesehen. 

1 ABl. Nr. C 14 vom 15.2.1974, S. 30 und ABl. Nr. C 103 vom 28.4.1978, S. 4  ABl. Nr. C 163 vom 11.7.1977, S. 17  3 ABl. Nr. C 108 vom 15.5.1975, S. 46 

Die Fähigkeit der Vereinigung zur Anpassung an die wirtschaftlichen Bedingungen ist dadurch  zu  gewährleisten,  dass  ihren  Mitgliedern  weitgehende  Freiheit  bei  der  Gestaltung  ihrer  vertraglichen Beziehungen sowie der inneren Verfassung der Vereinigung gelassen wird. 

Die Vereinigung unterscheidet sich von einer Gesellschaft hauptsächlich durch ihren Zweck, der  allein  darin besteht, die  wirtschaftliche  Tätigkeit  ihrer  Mitglieder  zu  erleichtern  oder  zu  entwickeln,  um es ihnen zu ermöglichen,  ihre  eigenen  Ergebnisse zu steigern. Wegen  dieses  Hilfscharakters  muss  die  Tätigkeit  der  Vereinigung  mit  der  wirtschaftlichen  Tätigkeit  ihrer  Mitglieder verknüpft sein und darf nicht an deren Stelle treten, und die Vereinigung selbst kann  insoweit  zum  Beispiel  keinen  freien  Beruf gegenüber  Dritten  ausüben;  der  Begriff  der  wirtschaftlichen Tätigkeit ist im weitesten Sinne auszulegen. 

Der Zugang zur Vereinigung ist so weit wie möglich natürlichen Personen, Gesellschaften und  anderen  juristischen  Einheiten unter  Wahrung  der  Ziele  dieser Verordnung  zu  eröffnen.  Dies  präjudiziert  jedoch  nicht  die  Anwendung  -  auf  einzelstaatlicher  Ebene  -  der  Rechts-  und/oder  Standesvorschriften über die Bedingungen für die Ausübung einer Tätigkeit oder eines Berufs. 

Mit  dieser  Verordnung  allein  wird  nicht  das  Recht  verliehen,  sich  an einer  Vereinigung  zu  beteiligen, selbst wenn die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind. 

Die  in  dieser  Verordnung  vorgesehene  Möglichkeit,  die  Beteiligung  an  Vereinigungen  ans  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  zu  untersagen  oder  einzuschränken,  lässt  die  Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten unberührt, in denen die Ausübung von Tätigkeiten geregelt ist und  gegebenenfalls  weitere  Verbote  oder  Beschränkungen  vorgesehen  sind oder  aufgrund  derer  in  anderer Weise die Beteiligung einer natürlichen Person, Gesellschaft oder anderen juristischen  Einheit oder einer Gruppe hiervon an einer Vereinigung kontrolliert oder überwacht wird. 

Damit  die  Vereinigung  ihr  Ziel  erreichen  kann, ist  sie  mit  eigener  Geschäftsfähigkeit  auszu-statten, und es ist vorzusehen, dass ein rechtlich von den Mitgliedern der Vereinigung getrenntes  Organ sie gegenüber Dritten vertritt. 

Der  Schutz  Dritter  erfordert,  dass eine weitgehende  Offenlegung  sichergestellt  wird  und  die  Mitglieder der Vereinigung unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten,  einschließlich der Verbindlichkeiten im Bereich der Steuern und der sozialen Sicherheit, haften,  ohne dass jedoch dieser Grundsatz die Freiheit berührt, durch besonderen Vertrag zwischen der  Vereinigung  und  einem  Dritten  die  Haftung  eines  oder  mehrerer  ihrer Mitglieder  für  eine  bestimmte Verbindlichkeit auszuschließen oder zu beschränken. 

Die  Fragen,  die  den  Personenstand  und  die  Rechts-,  Geschäfts-  und  Handlungsfähigkeit  na-türlicher  Personen  sowie  die  Rechts-  und  Handlungsfähigkeit  juristischer  Personen  betreffen,  werden durch das einzelstaatliche Recht geregelt. Die besonderen Gründe für die Auflösung der Vereinigung sind festzulegen; für die Abwicklung  und deren Schluss ist jedoch auf das einzelstaatliche Recht zu verweisen. 

Die  Vereinigung  unterliegt  in  bezug  auf Zahlungsunfähigkeit  und  Zahlungseinstellung  dem  einzelstaatlichen Recht; dieses kann andere Gründe für die Auflösung der Vereinigung vorsehen. 

Diese  Verordnung  sieht  vor,  dass  das  Ergebnis  der  Tätigkeit  der  Vereinigung  nur  bei  den  Mitgliedern zu besteuern  ist.  Im übrigen ist das  einzelstaatliche  Steuerrecht  anzuwenden,  und  zwar insbesondere in bezug auf Gewinnverteilung, Steuerverfahren und alle Verpflichtungen, die  durch die einzelstaatlichen Steuervorschriften auferlegt werden. 

In  den  nicht  durch  diese  Verordnung  erfassten Bereichen  gelten  die  Rechtsvorschriften  der  Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, zum Beispiel 

- im Sozial- und Arbeitsrecht, 
- im Wettbewerbsrecht, 
- im Recht des geistigen Eigentums. 

Die  Tätigkeit  der  Vereinigung  unterliegt  den  Rechtsvorschriften der  Mitgliedstaaten  über  die  Ausübung einer Tätigkeit und deren Überwachung. Für den Fall von Missbrauch oder Umgehung  von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch die Vereinigung oder eines  ihrer  Mitglieder  kann dieser Mitgliedstaat geeignete Maßregeln ergreifen. 

Den  Mitgliedstaaten  steht  es frei,  Rechts-  und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu  erlassen, die der Tragweite und den Zielen dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen.  Diese Verordnung soll in allen ihren Teilen unverzüglich in Kraft treten. Die Anwendung einiger  Bestimmungen  muss  jedoch  aufgeschoben  werden,  damit  die  Mitgliedstaaten  zunächst  die  Mechanismen  einführen  können,  welche  für  die  Eintragung  der  Vereinigung  in  ihrem  Hoheitsgebiet  und  die  Offenlegung  der  sie  betreffenden  Urkunden  erforderlich  sind.  Ab  dem  Beginn  der  Anwendung  dieser  Verordnung  können  die  gegründeten  Vereinigungen  ohne  territoriale Einschränkung tätig werden -

* * * * Der Rat hat folgende Verordnung erlassen:  ( P R Ä A M B E L ) * * * *

Artikel 1

(1) Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen werden unter den Voraussetzungen, in  der Weise und mit den Wirkungen gegründet, die in dieser Verordnung vorgesehen sind. Zu  diesem Zweck müssen  diejenigen,  die  eine  Vereinigung  gründen  wollen,  einen  Vertrag  schließen und die Eintragung nach Artikel 6 vornehmen lassen. 

 

 

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